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Gemeinde Steinen

Die Stelle des/der hauptamtlichen


Bürgermeisters / Bürgermeisterin

der Gemeinde Steinen (ca. 10.100 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers zum 7. Mai 2008 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 17. Februar 2008, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 9. März 2008 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen müssen am Wahltag das 25. Lebensjahr, dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können bis spätestens am Montag, den 21. Januar 2008, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt, Eisenbahnstraße 31, 79585 Steinen, verschlossen mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl" eingereicht werden. Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 18. Februar 2008 und endet am Mittwoch, 20. Februar 2008, um 18.00 Uhr.

Folgende Unterlagen sind der Bewerbung beizufügen oder spätestens bis zum Ende der o.g. Einreichungsfrist nachzureichen:

eine für diese Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des/der Bewerbers/in ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
eine eidesstattliche Versicherung des/der Bewerbers/in, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt (Vordruck kann vom Gemeindewahlausschuss zur Verfügung gestellt werden);
von Unionsbürgern/innen außerdem eine weitere eidesstattliche Versicherung, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. (Hierfür sind ebenfalls entsprechende Vordrucke erhältlich.) Ferner haben Unionsbürger/innen auf Verlangen einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.

Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den zugelassenen Bewerbern/innen rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

 

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Archiv 2008

 

aktualisiert am 23.01.2008 /OA

 
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