Gemeinde Steinen
Die Stelle des/der hauptamtlichen
Bürgermeisters / Bürgermeisterin
der Gemeinde Steinen (ca. 10.100 Einwohner) ist infolge
Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers zum 7. Mai 2008 neu
zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 17. Februar 2008,
eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 9. März
2008 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel
116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union (Unionsbürger/innen), die vor der Zulassung
der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen
müssen am Wahltag das 25. Lebensjahr, dürfen aber noch nicht
das 65. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen die Gewähr dafür
bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die
in § 46 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können bis spätestens
am Montag, den 21. Januar 2008, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden
des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt, Eisenbahnstraße
31, 79585 Steinen, verschlossen mit der Aufschrift "Bürgermeisterwahl"
eingereicht werden. Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für
die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 18. Februar 2008 und endet
am Mittwoch, 20. Februar 2008, um 18.00 Uhr.
Folgende Unterlagen sind der Bewerbung beizufügen oder spätestens
bis zum Ende der o.g. Einreichungsfrist nachzureichen:
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eine für diese Wahl von der Wohngemeinde
der Hauptwohnung des/der Bewerbers/in ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung
auf amtlichem Vordruck; |
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eine eidesstattliche Versicherung des/der Bewerbers/in,
dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs.
2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt (Vordruck
kann vom Gemeindewahlausschuss zur Verfügung gestellt werden); |
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von Unionsbürgern/innen außerdem eine
weitere eidesstattliche Versicherung, dass sie die Staatsangehörigkeit
ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat
ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen
kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde
des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt
werden. (Hierfür sind ebenfalls entsprechende Vordrucke erhältlich.)
Ferner haben Unionsbürger/innen auf Verlangen einen gültigen
Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen und ihre letzte Adresse
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. |
Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden
den zugelassenen Bewerbern/innen rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.
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