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Veröffentlichungen von Jubiläumsdaten
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

 

a) Nach § 34 Absatz 2 des Meldegesetzes Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Namen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums von Altersjubilaren (ab Vollendung des 70. Lebensjahres) und von Ehejubilaren (Goldene Hochzeiten und spätere Ehejubiläen) zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen. Die Veröffentlichung geschieht bei uns im Amtsblatt sowie in der Badischen Zeitung und im Oberbadischen Volksblatt.
b) Ferner kann die Meldebehörde an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft von deren Mitgliedern die in § 30 Abs. 1 Meldegesetz genannten Daten übermitteln. Die Daten-übermittlung umfasst in geringerem Umfang (§ 30 Abs. 2) auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

Die Alters- und Ehejubilare (siehe a) sowie die genannten Familienangehörigen (siehe b) können verlangen, dass die Veröffentlichung bzw. die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt (bei den Familienangehörigen gilt dies nicht für Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft benötigt werden).

Von dem Widerspruchrecht kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt Steinen, Eisenbahnstraße 31) Gebrauch gemacht werden. Eine neue Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine solche Erklärung abgegeben worden ist.

Einwohnermeldeamt
Gottschalk

 

 

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aktualisiert am 05.03.2007 /OA

 
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