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Die Alters- und Ehejubilare (siehe a) sowie die genannten Familienangehörigen (siehe b) können verlangen, dass die Veröffentlichung bzw. die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt (bei den Familienangehörigen gilt dies nicht für Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft benötigt werden). Von dem Widerspruchrecht kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt Steinen, Eisenbahnstraße 31) Gebrauch gemacht werden. Eine neue Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine solche Erklärung abgegeben worden ist. Einwohnermeldeamt
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aktualisiert am 05.03.2007 /OA |
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