Betreten von landwirtschaftlich genutzten Flächen
Wir machen darauf aufmerksam, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen
während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen. Als
Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat und Bestellung und Ernte, bei Grünland
die Zeit des Aufwuchses und der Bereitung. Sonderkulturen, insbesondere
Flächen, die dem Garten- und Obstbau dienen, dürfen nur auf
Wegen betreten werden.
Das Verbot gilt auch für das Reiten, das Fahren mit bespannten und
motorisierten Fahrzeugen, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
geahndet werden.
Ordnungsamt
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