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Betreten von landwirtschaftlich genutzten Flächen

Wir machen darauf aufmerksam, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat und Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Bereitung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten- und Obstbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

Das Verbot gilt auch für das Reiten, das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen.

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

Ordnungsamt
Wehrer

 

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Archiv 2007

 

aktualisiert am 31.07.2007 /OA

 
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