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Am Sonntag, den 27.11.2011 findet die Volksabstimmung in Baden-Württemberg über die Gesetzesvorlage der Landesregierung für ein S21-Kündigungsgesetz statt.
Für alle Stimmberechtigten folgende Hinweise:
Gegenstand / Fragestellung der Abstimmung
Abgestimmt (mit Ja oder Nein) wird über die vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage der Landesregierung („S 21-Kündigungsgesetz“). Die vollständige Bezeichnung des Gesetzes lautet: „Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21“. Dafür wird auch oft der Begriff „Ausstiegsgesetz“ verwendet. Einfach formuliert lautet also die Fragestellung, ob man „für“ oder „gegen“ dieses Ausstiegsgesetz ist („Ja“ oder „Nein“).
Stimmbenachrichtigung
Jeder Stimmberechtigte hat (in der Regel bis zum 6.11.2011) eine Stimmbenachrichtigung erhalten – diesmal nicht in dem gewohnten Postkartenformat, sondern ein bedrucktes weißes DIN-A-4 Blatt. Dort finden Sie vor allem auch die Angabe Ihres Wahllokales. Anders ist diesmal also nur das Format der Benachrichtigung, nicht das von den Wahlen bekannte Verfahren.
Bringen Sie daher Ihre Stimmbenachrichtigung wieder ins Wahllokal mit und halten Sie vorsorglich auch Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Ausweisen müssen Sie sich aber in jedem Fall, wenn Sie die Benachrichtigung nicht dabei haben.
Abstimmen per „Briefabstimmung“ oder mit Stimmschein
Wer verhindert ist, im Wahllokal seine Stimme abzugeben, kann auch per Briefabstimmung (wie sonst die Briefwahl) teilnehmen. Die Stimmbenachrichtigung enthält dafür einen entsprechenden Antrag, den sogenannten „Stimmscheinantrag“. Der rote Abstimmungsbrief muss bis spätestens am 27.11.2011 um 18.00 Uhr im Rathaus Steinen, Eisenbahnstraße 31, vorliegen.
Bei den Unterlagen für die Briefabstimmung befindet sich auch der ausgestellte Stimmschein, der – wie im Merkblatt beschrieben – im roten Umschlag mit zurückgeschickt werden muss. Mit dem Stimmschein kann man aber auch in jedem Wahllokal des Abstimmungsgebietes (Baden-Württemberg) abstimmen (durch Vorlage des Stimmscheines und gütiger Ausweispapiere).
Ausfüllen des Stimmzettels / Ungültige Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt am Besten durch ein Kreuz bei „Ja“ oder bei „Nein“.
Bei der Abstimmung im Wahllokal und bei der Briefabstimmung gilt: Wer seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Umschlag abgibt oder in den Umschlag Gegenstände steckt, dessen Stimme ist ungültig. Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel über die Stimmabgabe hinaus oder der amtliche Umschlag geändert wurden, oder wenn sie einen Vorbehalt, einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthalten. Als Grundsatz gilt: Das Wahlgeheimnis darf nicht verletzt werden.
Für eventuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wagner, Wahlleiter
Abstimmungs-Bekanntmachung zur Volksabstimmung am 27. November 2011

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und die Erteilung von Stimmscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für die Volksabstimmung in Baden-Württemberg am 27. November 2011
Stimmscheine können von in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 25. November 2011, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt (Einwohnermeldeamt) schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 26. November 2011, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden.
Nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den in Buchst. a - c genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Stimmberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Steinen, den 24.10.2011
König, Bürgermeister
Gruppenauskünfte anlässlich der Volksabstimmung in Baden-Württemberg über die Gesetzesvorlage der Landesregierung für ein S21-Kündigungsgesetz
Widerspruchsrecht
Die Gemeindeverwaltung darf Parteien nach § 2 Abs. 1 Parteiengesetz im Zusammenhang mit der Volksabstimmung in Baden-Württemberg zur Gesetzesvorlage der Landesregierung für ein S21-Kündigungsgesetz am 27.11.2011 Auskünfte aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften von nach Lebensalter zusammengesetzten Gruppen von Stimmberechtigten erteilen (Gruppenauskünfte). Beispiel für eine solche Gruppe: Stimmberechtigte mit einem Lebensalter zwischen 30 und 39 Jahren. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden.
Die Stimmberechtigten haben das Recht, dieser Auskunftserteilung zu widersprechen. Der Widerspruch ist – möglichst schriftlich, nicht telefonisch – bei der Gemeindeverwaltung 79585 Steinen, Eisenbahnstraße 31, Einwohnermeldeamt, einzulegen. Er kann nur umfassend bezüglich aller Parteien ausgeübt werden. Die Frist für die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts endet am 6.11.2011. Bis zum Eingang des Widerspruchs bei der Gemeindeverwaltung können die oben erwähnten Melderegisterdaten des jeweiligen Stimmberechtigten zur Erteilung von Gruppenauskünften verwendet werden.
König, Bürgermeister

Gemeinde Steinen
Eisenbahnstraße 31
79585 Steinen
Fon: 07627 9100-0
Fax: 07627 9100-22
gemeinde(@)steinen.de
