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Inkrafttreten Ergänzungssatzung "Heitel"
Inkrafttreten der Ergänzungssatzung und der örtlichen Bauvorschriften „Heitel“
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinen hat am 28.09.2021 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung mit örtlichen Bauvorschriften „Heitel“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen. Für den Planbereich maßgebend ist der Abgrenzungsplan/zeichnerische Teil der Ergänzungssatzung in der Fassung vom 28.09.2021.
Die Ergänzungssatzung und die örtlichen Bauvorschriften „Heitel“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (Vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Die Ergänzungssatzung kann einschließlich ihrer Begründung beim Bauamt Steinen, im Rathaus Höllstein, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Ferner wird auf § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen, wonach Entschädigungsansprüche nach § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der entschädigungspflichtige Vermögensnachteil entstanden ist, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB beantragt werden.
Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinen geltend zu machen. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt zu bezeichnen, der die Verletzung begründen soll. Andernfalls gilt die Ergänzungssatzung grundsätzlich als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Steinen, den 06.10.2021
Gunther Braun,
Bürgermeister