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Inkrakfttreten Bebauungsplan "Edeka-Markt-Hieber"
Der Gemeinderat der Gemeinde Steinen hat am 28.09.2021 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Edeka-Markt-Hieber“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichneri-schen Teil vom 28.09.2021.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Edeka-Markt-Hieber“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus beim Bauamt Steinen im Rathaus Höllstein, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Plan und seine Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinen geltend zu machen. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt zu bezeichnen, der die Verletzung begründen soll. Andernfalls gilt der Bebauungsplan grundsätzlich als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Steinen, den 06.10.2021
Gunther Braun,
Bürgermeister