Hauptbereich
Winterdienst
Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger
Nach den Bestimmungen der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Steinen wurde die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht hinsichtlich der Gehwege innerhalb der Ortschaften auf die jeweiligen Straßenanlieger (Eigentümer und Mieter bzw. Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen) übertragen. Dies gilt auch für entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m, falls keine Gehwege vorhanden sind.
Ebenso verhält es sich mit sonstigen Wander- und Fußwegen (dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmete Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind) innerhalb der Ortschaft.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei Bedarf ist wiederholt zu räumen bzw. zu streuen, wobei die Verpflichtung hierzu täglich um 21.00 Uhr endet.
Im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Verpflichtung zur Räumung der Gehwege möchten ist darauf zu achten, dass der zu beseitigende Schnee nicht im Bereich der Fahrbahn abgelagert werden darf. Auch etwaige Straßenrinnen bzw. Entwässerungsschächte sind freizuhalten.
Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht
Nach der gültigen Rechtsprechung besteht eine Räum- bzw. Streupflicht innerorts nur auf verkehrswichtigen- und gefährlichen Straßenabschnitten, Außerorts nur an besonders gefährlichen Stellen. Verkehrswichtig sind insbesondere Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit starkem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Das Räumen und Streuen von Wohn- und Nebenstraßen durch die Gemeinde erfolgt wie im vergangenen Jahr nur auf wenigen Abschnitten (z.B. an Steil- u. Hanglagen)
Bitte beachten Sie, dass der Winterdienst nur dann ausgeführt werden kann, wenn keine Behinderungen durch parkende Fahrzeuge gegeben ist. Wir bitten deshalb, entlang der Straßen nur so zu parken, dass eine mindestens 3,50 m Breite Gasse für den Schneepflug frei bleibt.
Technische Dienste, Zieringer